Allgemeine Geschäftsbedingung [AGB's]


1. Auftragnehmer


Die Firma TORGAU-TV Regionalfernsehen – nachstehend Gesellschaft genannt – ist für die Gestaltung und Aus-strahlung eines eigenständigen lokalen Fernsehprogramms für Torgau sowie für die Erstellung bzw. Sendung von  Video- und Werbeproduktionen zuständig.


2. Vertragsgegenstand


Werbeauftrag im Sinne dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist der Vertrag über die Sendung von Werbe-anzeigen und Werbespots von Händlern, Gewerbetreibenden sowie anderen Unternehmungen und Privatpersonen.  Jede Ausstrahlung einer Werbesendung setzt eine schriftliche oder fernschriftliche Erteilung des Auftrages voraus. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Alle erteilten Aufträge sind erst dann verbindlich, wenn die Gesellschaft sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat. Die Rechnungslegung bzw. ggf. die Ausführung des Auftrages ist keiner Auftragsbestätigung gleichzusetzen.


3. Sendezeit


Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, doch kann keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden – es sei denn, diese sind erklärter-maßen ausdrücklich und schriftlich verlangt und von der Gesellschaft bestätigt worden. Wünschen von Werbekunden noch Konkurrenzausschluss kann die Gesellschaft nicht nachkommen. Fällt ein Termin wegen progammtechnischen Gründen oder technischen Störungen, die von der Gesellschaft zu vertreten sind, aus, so wird die Werbesendung nach Möglichkeit entweder vorgelegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt.

Bei Störungen oder Nichterfüllung des Auftrages aus anderen Gründen, die nicht durch die Gesellschaft zu vertreten sind oder durch höhere Gewalt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Werbeausstrahlungen bei Sendern des Werbeverbundes Nordsachsen-Südbrandenburg unterliegen deren gültigen Sendezeiten und können nicht beeinflusst werden.


4. Gewährleistung


Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die sorgfältige Ausstrahlung der Sendungen. Die graphische, typographische und farbliche Ausführung der Aufträge erfolgt auf der Grundlage der begrenzten und vorhandenen technischen Möglichkeiten der Sendetechnik. Konkurrenzausdrucke sind nicht identisch mit dem gesendeten Bild. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, die Werbesendung vorab in den Räumlichkeiten des Veranstalters zu prüfen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich sachlicher Richtigkeit.


5. Haftung


Die Gesellschaft haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Etwaige Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind auf die Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. Gesellschaft haftet nicht für Schäden aus der Handlung Dritter, insbesondere nicht bei der Weitergabe der Werbesendung an weitere Veranstalter.


6. Sende – und Produktionsunterlagen


Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendung spätestens bis zum jeweils vereinbarten Termin zu liefern. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der   von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.


7. Bereitstellung der Werbeunterlagen


Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen und Texte vom Auftraggeber verspätet oder qualitativ mangelhaft sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Für fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebene Texte liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.


8. Rechnungslegung und Zahlungsbedingung


Die Berechnung sämtlicher Aufträge erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preisangaben ver-stehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die in Auftrag gegebenen Werbesendungen werden umgehend in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgt bis zum auf der Rechnung gesetzten Datum. Als Tag der Zahlung gelten bei Übersendung von Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs bei der Gesellschaft, bei der Überweisung auf das Konto der Tag, an dem der Betrag bei der Gesellschaft gutgeschrieben wird. Mit Erteilung eines Auftrages erklärt der Geschäftspartner seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Stellt sich nach Vertragsabschluß diese Erklärung als unzutreffend heraus oder tritt objektiv eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden ein, so ist die Gesellschaft berechtigt, nach eigener Wahl als Sicherheitsleistung Vorkasse zu verlangen oder Freistellung von der Leistungspflicht zu beanspruchen. Die in der Preisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres gesendeten Werbeanzeigen eines Auftraggebers gewährt. Die Frist beginnt mit der Ausstrahlung der ersten Anzeige. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Gesellschaft nicht zu Vertreten hat, so hat der Auftrag-geber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem der gewährten und dem tatsächlich Abnahme entsprechenden Nachlass an die Gesellschaft rückzuvergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Senders beruht


9. Zahlungsverzug


Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbesendungen zurückzustellen, ohne daß daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers besteht. Bei Wiederholtem Zahlungsverzug kann die Gesellschaft für neue Aufträge Vorkasse verlangen


10. Rücktritt


In einzelnen Fällen kann der Auftraggeber mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft vor der Ersten Ausstrahlung der Werbesendung vom Vertrag zurücktreten wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung der Werbung entfallen. Das Rücktrittsersuchen des Auftraggebers muss spätestens 7 Kalendertage vor der ersten Ausstrahlung erfolgen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten wenn dessen Ausführung auf Grund technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.


11. Tarifänderungen


Tarifänderungen werden mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftrag-geber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des neuen Tarifes vom Vertrag zurücktreten. Er dies jedoch innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erklären.


12. Ablehnung von Aufträgen


In der Beurteilung des moralischen, politischen und religiösen Inhalts von Werbesendungen schließt sich die Gesell-schaft den allgemeinen Grundsätzen des Werbefunks der Rundfunk und Fernsehanstalten an. Die Gesellschaft behält sich vor, rechtsverbindlich angenommene Aufträge – auch einzelne Werbespots –  wegen ihrer Herkunft , ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder Ausstrahlung unzumutbar ist. Dies gilt auch für die Verwendung  politischer, religiöser und weltanschaulicher Aussagen in der Werbung.


13. Geltungsbereich


Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser  „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei einzelnen Folgegeschäften nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden vor der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch die Gesellschaft bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Auftraggebers.


14. Gültigkeit


Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksame Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.


15. Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Torgau.